Das Thema Baurecht im engeren Sinne berührt die meisten Menschen - wenn sie nicht gerade beruflich damit zu tun haben - nur einmal im Leben. Dann, wenn sie sich zum Bau eines Hauses entschlossen haben.
Um so mehr kommt es darauf an, sich vor Unterzeichnung eines Bauvertrages über die Inhalte und ihre Konsequenzen im Klaren zu sein, um nicht erst aus den Fehlern zu lernen.
Als Bauherr werden Sie normalerweise nicht in die Position gelangen, den Inhalt des Bauvertrages vorgeben zu können. Sie können aber meistens auf einzelne Regelungen des Vertrages Einfluss nehmen. Sie sollten diese Möglichkeit nutzen.
Unterschreiben Sie grundsätzlich nie etwas, ohne es vorher in Ruhe (zu Hause !) gelesen zu haben. Wer Ihnen nicht gestattet, den Vertragstext mit nach Hause zu nehmen, könnte etwas zu verbergen haben.
Fragen Sie nach, wenn Sie etwas nicht verstehen und lassen Sie sich Einzelheiten in Ruhe erklären. Es geht schließlich um Ihr Geld.
Holen Sie sich im Zweifel VOR Unterzeichnung Rechtsrat ein!
Die meisten Bauverträge sehen als Regelungsgrundlage die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) vor.
Hierbei handelt es sich um ein Standard-Regelwerk, das abweichend von den gesetzlichen Regelungen eher auf die Bedürfnisse der Bauindustrie zugeschnitten ist.
Auch wenn die VOB ein in sich geschlossenes Regelwerk ist, sind Abweichungen von ihr möglich und durchaus üblich. So sieht die VOB eine Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist vor – eine Regelung die Sie nicht akzeptieren sollten.
Weiterhin sieht die VOB beispielsweise die Fiktion der Bauabnahme (Einzug !) vor. Dies ist deshalb von erheblicher Bedeutung, weil mit der Abnahme der Werklohn des Bauunternehmers zur Zahlung fällig wird und die Beweislast für Mängel nun beim Bauherrn liegt.
Auch dies lässt sich durch abweichende Vereinbarung ändern.
Viele Bauverträge sehen weder einen bestimmten Baubeginn, noch eine Fertigstellungsfrist vor. Auch dies sollte vereinbart werden, um Ihre eigene Planung zu sichern und Ihre Rechte bei Verzögerungen zu wahren.
Prüfen und dokumentieren Sie die einzelnen Bauabschnitte und bestehen Sie auf der Beseitigung aufgetretener Mängel vor Zahlung der jeweiligen Abschläge. Im Zweifel ziehen Sie einen Bausachverständigen hinzu.